Statuten

Name, Sitz
Artikel 1
Unter der Bezeichnung «Fischereiverein Magdenerbach » besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.
Der Vereinssitz befindet sich bei Urs Kaiser an der Schulstrasse 19, 4312 Magden


Zweck und Aufgabe
Artikel 2
Der Fischereiverein Magdenerbach (FVM) bezweckt den Erwerb und die Übernahme der vom Kanton Aargau zu verpachtenden Fischenz Magdenerbach samt seinen Nebengewässer. (Revier Nr.26).
Der FVM bezweckt in der Fischweid die Wahrung der Fischerei und sorgt für die Hege und Pflege und für eine ökologisch ausgerichtete Bewirtschaftung der Gewässer.
Der FVM strebt die Mitgliedschaft im Aargauischen Fischerverband (AFV) und damit auch die Mitgliedschaft im Schweizerischen Fischerverband (SFV) an.


Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
Artikel 3
Mitglied des FVM kann jede Person werden, die den finanziellen Verpflichtungen gemäss Versammlungsbeschluss nachkommt und die statutarischen Bestimmungen respektiert.
Die Mitglieder anerkennen den Ethik-Kodex des SFV.


Artikel 4
Über Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vereinsversammlung. Die Entscheide sind einstimmig zu fällen.


Artikel 5
Der Austritt aus dem FVM erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Obmann. Für das noch laufende Vereinsjahr sind die finanziellen Beiträge voll geschuldet.
Mitglieder, die
- ihren finanziellen und anderen Verpflichtungen nicht nachkommen,
- den Interessen des Vereins entgegen wirken,
- sich nicht an Statuten oder Vereinsbeschlüsse halten,
- Bestimmungen zur Ausübung der Fischerei oder den Ethik-Kodex des SFV verletzen,
können durch die Versammlung mit dem einfachen Mehr ausgeschlossen werden.


Artikel 6
Die Mitglieder des FVM haben Anspruch auf eine Fischerkarte, sofern sie im Besitze des Schweizer Sportfischer-Brevet, respektive eines SaNa-Ausweises sind. Übersteigt die Mitglieder-Zahl die Zahl der verfügbaren Fischerkarten, erfolgt die Zuteilung der Karten aufgrund der Dauer der Vereinszugehörigkeit.
Bei Streitereien über die Zuteilung entscheidet die Versammlung endgültig.


Organe
Artikel 7
Der FVM hat folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Obmann


Mitgliederversammlung
Artikel 8
Mitgliederversammlungen finden statt, sooft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren eines Drittels der Mitglieder.
Die Versammlung wird vom Obmann mindestens 10 Tage im Voraus einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.


Artikel 9
Einmal im Jahr nimmt die Mitgliederversammlung einen mündlichen Geschäftsbericht des Obmannes entgegen, dazu legt sie den finanziellen Rahmen fest, in welchem der Obmann im Laufe des Jahres die Aktivitäten plant und durchführt.
Die Mitgliederversammlung wählt den Obmann. Im Übrigen ist sie zuständig für die Behandlung aller Geschäfte, die ihr vom Obmann vorgelegt werden.

Der Obmann erstellt über die Versammlungsbeschlüsse ein Protokoll, das den Mitgliedern zuzustellen und an der nächsten Versammlung zu genehmigen ist.


Obmann
Artikel 10
Der Obmann leitet die Geschicke des FVM und legt nach freiem Ermessen das Jahresprogramm fest. Seine Amtsdauer beträgt 1 Jahr.


Artikel 11
Der Obmann vertritt den FVM gegen aussen, insbesondere im Verkehr mit den Pacht-vergebenden Behörden sowie der kantonalen Verwaltung.
Der Obmann vertritt den FVM als Delegierter im Aargauischen Fischereiverband (AFV).


Finanzen
Artikel 12
Die Einnahmen des FVM bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Erlösen aus Vereinsaktivitäten o.ä.


Artikel 13
Für die Verbindlichkeiten des FVM haftet ausschliesslich sein Vermögen, resp. die Mitglieder in der Höhe ihrer jährlich neu festzulegenden Beiträge.

Eine über die Beiträge hinaus gehende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Statutenänderungen, Auflösung
Artikel 14
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Statutenänderungen oder die Auflösung des FVM mit dem Mehr von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder.
Über die Verwendung eines nach Auflösung des FVM verbleibenden Restvermögens entscheidet die Versammlung mit einfachem Mehr in freiem Ermessen.


Inkrafttreten
Artikel 15
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Mitglieder an der Gründungsversammlung vom 13.09. 2009 in Kaiseraugst in Kraft.


Rheinfelden, den 10.Dezember 2009
Fischereiverein Magdenerbach

Der Obmann: Die Mitglieder:
René Suter Ulrich Worch


Statutenanpassung

Vereinssitz Art. 1

Magden, 20. Januar 2014

Der Obmann:
Urs Kaiser